Die Landesregierung hat aufgrund der steigenden Coronainfektionen im Land weitergehende Maßnahmen, im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen, beschlossen. Sie gelten ab  16. Dezember 2021.

Gesellschaftsjagden: Es gelten die Regelungen für Veranstaltungen (§ 16 CoSchuV)

Draußen:

Ab 11 -100 Personen muss ein Abstands- und Hygienekonzept erstellt werden.
Eine Maske ist immer dann zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zu Personen aus anderen Haushalten nicht eingehalten werden kann (z. B. beim Aufbrechen, bei Fahrten in oder auf Fahrzeugen)
Ab 101 Personen gilt auch draußen 2G, also Zugang nur für Personen die vollständig geimpft oder genesen sind. Die Gesamtzahl der Personen ergibt sich sowohl aus den Jagdteilnehmern als auch allen anderen beteiligten (Treiber, Helfer, Funktionspersonal).

Drinnen:

Ab 11 -100 Personen gilt 2G, also Zugang nur für vollständig geimpfte oder genesene Personen, außerdem besteht Maskenpflicht. Ein Abstands- und Hygienekonzept muss ebenfalls vorliegen.
Ab 101 Personen gilt zusätzlich die 2G+ Regelung. In diesem Fall dürfen nur geimpfte und genesene Personen teilnehmen, die zusätzlich einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen können. Personen, die bereits eine Auffrischimpfung (Booster) erhalten haben, benötigen in Bereichen, die unter 2G+ fallen, keinen zusätzlichen Negativnachweis (§ 3 Abs. 2 CoSchuV).

Verschärfung der Regelung in Corona-HotSpots (§ 27 CoSchuV):

In Regionen mit einer 7-Tages Inzidenz von mehr als 350 gelten verschärfte Regelungen, die auch die für Veranstaltungen gelten:

  • Begrenzung der Personenzahl: Es dürfen drinnen maximal 50 Personen zusammenkommen und draußen 200.
  • Treffen von mehr als 10 Personen drinnen:  2G+
  • Treffen von mehr als 10 Personen draußen: 2G

Jungjägerausbildung:

Für die Jungjägerausbildung gelten die Regelungen für außerschulische Bildungsangebote (§ 15 CoSchuV), hier dürfen nur geimpfte, genesene und getestete Personen anwesend sein. Außerdem ist während der gesamten Zeit eine Maske zu tragen (§ 2 Abs.1 Nr.15 CoSchuV). Eine Ausnahme gilt hier nur für den Referenten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 CoSchuV).